AGB

Fa. Arnezeder GmbH A-4073 Wilhering 
Geschäftsführung: Peter Arnezeder

Schöneringerstaße 48, A-4073 Wilhering / Austria
Tel. +43 (0)7226 2364
Fax +43 (0)7226 2949
E-Mail office@arnezeder.com
UID: ATU 57416629
Firmenbuchnr.: FN 188794p
Handelsgerichrt: Landesgericht Linz; Gerichtsabteilung 13


1. Geltungsbereich
1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren Vertragspartnern. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung, die der zu ersetzenden Bestimmung dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Angebote, Bestellungen, Änderungen, Stornierungen
2.1. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. 
2.2 Mit der Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich sein Vertragsangebot. Verkäufe, Aufträge und Verträge mit uns kommen grundsätzlich erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. 
2.3. Eine Änderung oder Stornierung von Aufträgen ist nur innerhalb von 7 Tagen ab Datum der Auftragsbestätigung möglich, und muss mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen. Bei Sonderanfertigungen ist eine Änderung oder Stornierung von Aufträgen nicht möglich. Mehrkosten für Änderungen oder Stornierungen gehen zu Lasten des Käufers.

3. Angaben
Zeichnungen, Abbildungen, Maßangaben etc. in Katalogen, Angeboten, Werbeschreiben, Prospekten, elektronischen Medien etc. sind nicht verbindlich. Sachlich gerechtfertigte Abänderungen bleiben daher vorbehalten.

4. Preise, Zahlungskonditionen
4.1. Unseren Preisen liegen die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Lohn-, Personal- und Materialkosten zugrunde. Unsere Preise sind daher freibleibend. Sollten sich die Preise bis zum Zeitpunkt der Lieferung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen erhöhen, sind wir berechtigt, diese Kostenerhöhung dem Auftraggeber anzulasten. Unsere Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk und verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer.
4.2. Unsere Rechnungen sind innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei einer Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum kann ein Skonto von 2% vorgenommen werden. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der unwiderrufliche Geldeingang maßgeblich.
4.3 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz verrechnet. Sollten die gesetzlichen Verzugszinsen höher sein oder werden, werden die gesetzlichen Verzugszinsen geltend gemacht. Weiters kann bei einem Verzug unseres Kunden von uns ein Pauschalbetrag von EUR 40,00 für etwaige Betreibungskosten gefordert werden. Davon unberührt bleibt die Geltendmachung darüber hinausgehender Kosten bzw. Schadenersatzansprüche.
4.4. Der Auftraggeber ist nur dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden.

5. Lieferung und Lieferfristen
5.1 Die Lieferfristen sind, falls sie nicht ausdrücklich fix vereinbart wurden, freibleibend. Betriebsstörungen aller Art bei uns oder unseren Lieferanten, Elementarereignisse, Streiks und sonstige, von uns nicht zu vertretenden oder vorhersehbare Umstände berechtigen uns, die Lieferverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben, ohne dass deswegen dem Käufer Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art zustünden. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, die als selbstständige Lieferungen behandelt werden. Für den Rücktritt des Bestellers vom Vertrag bei auffälligem Lieferverzug ist grobes Verschulden unsererseits sowie der erfolglose Ablauf einer schriftlich angesetzten, angemessenen Nachfrist Voraussetzung. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.
5.2. Lieferbedingungen (Inland): Mindestauftragswert (netto): 100 Euro. Bei Bestellung unter 100 Euro netto (außer Nachlieferungen) wird ein Mindermengenzuschlag von 25 Euro netto berechnet. Ab 100 Euro netto erfolgt die Lieferung unfrei. Ab 1000 Euro netto erfolgt die Lieferung bei Paketversand (GLS) ins Inland frei Haus. Speditionslieferungen und Lieferungen ins Ausland erfolgen generell unfrei.
5.3 Liefertermine gelten erst dann als erfüllt, wenn auch die erforderliche kaufmännische, technische und gesetzeskonforme Dokumentation (z.B. CE-Kennzeichnung, Stoffdeklaration, Entsorgungsvorschriften, EG-Sicherheitsdatenblätter iSd REACH-Vo usw.) vollständig geliefert ist, bzw. den Rechtsvorschriften in der aktuellen – jeweils gültigen Fassung entsprechen bzw. vorliegen. Informationen betreffend die Verwendungsdauer, Ablaufdatum und spezielle Gebrauchsvorschriften usw., sind durch Lieferanten / Auftragnehmer, in den Lieferpapieren zu vermerken, bzw. den Produkten beizulegen. Einbauerklärungen, Verwendungs- und Anleitungen für die Verwendung sind nach den aktuelle Richtlinien und Rechtsvorschriften anzubringen, bzw. beizulegen. Entsprechende Kennzeichnungen (z. B. CE-Kennzeichen und Püfnummern) sind an den vorgeschriebenen Stellen zu befestigen.
5.4 Betriebsstörungen und Betriebsstillstände bei uns sowie Fälle höherer Gewalt entheben uns von der Verpflichtung zur Übernahme der bestellten Ware und befreien uns von jeder Schadenersatzleistung.

6. Gefahrenübergang
Der Gefahrenübergang auf den Käufer erfolgt in jedem Fall mit Übergabe der Ware an den Transporteur, an die Post oder Bahn, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen wie Zinsen und Betreibungskosten  in unserem Eigentum. 
7.2. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln und uns unverzüglich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware (insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen), sowie von Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware schriftlich zu verständigen. Der Käufer hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.
7.3. Der Käufer ist lediglich berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Betrieb seines Gewerbes weiter zu veräußern. Diese Berechtigung besteht jedoch nicht, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät oder erkennen muss, dass er unsere Forderung bei Fälligkeit nicht zur Gänze fristgerecht bezahlen kann. Der Käufer tritt die ihm aus der Weiterveräußerung der Waren erwachsenen Forderungen schon jetzt unwiderruflich an uns ab, wobei diese Forderungen zugleich als Forderungen von uns entstehen. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer verpflichtet sich, die Abtretung bei Entstehen der Forderung in seinen Büchern zu vermerken. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

8. Mängelrüge, Gewährleistung
8.1. Die gelieferte Ware ist sofort nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen. Mängelrügen hinsichtlich der Menge und Qualität der Ware und Rügen wegen Lieferung einer anderen Ware als bestellt, müssen schriftlich erfolgen und sind nur innerhalb von 8 Tagen nach Übergabe bzw. Eintreffen der Ware am Bestimmungsort laut Lieferschein zulässig. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als unbeanstandet übernommen. Bei nicht erkennbaren Mängeln läuft die Frist von 8 Tagen zur Erhebung der Mängelrüge mit dem Tag der Erkennbarkeit des Mangels zu laufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung, wenn uns die Mängelrüge in der Folge tatsächlich zukommt. 
8.2. Wird die Mängelrüge nicht ordnungsgemäß und gemäß den Bestimmungen dieser AGB erhoben, können Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst, sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache nicht geltend gemacht werden. 
8.3. Bei termingerechter und gerechtfertigter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Verbesserung oder Austausch. Ist eine Verbesserung oder ein Austausch nicht möglich oder gelingt die Verbesserung oder der Austausch nicht in angemessener Zeit, ist der Käufer berechtigt, die Minderung des Kaufpreises oder bei Vorliegen eines den Gebrauch hinderlichen Mangels Wandlung des Vertrages zu verlangen. Gleiches gilt, wenn unsererseits die Verbesserung oder Ersatzlieferung schuldhabt verzögert oder verweigert wird. 
8.4. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausdrücklich ausgeschlossen.
8.5. Unseren Vertragspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellbarkeit des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
8.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

9. Haftung
9.1. Wir haben keinen Schadenersatz zu leisten, sofern uns von unserem Vertragspartner nicht zumindest grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird oder es sich nicht um Schäden an Personen handelt. Die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.
9.2. Eine Haftung für Vermögensschäden, Schäden durch Betriebsunterbrechungen, entgangenen Gewinn sowie Pönalen ist jedenfalls ausgeschlossen. 
9.3. Wir haften nur für eigene Inhalte auf  unserer Website. Soweit wir mit Links den Zugang zu anderen Websites ermöglichen, sind wir für die dort enthaltenen fremden Inhalte nicht verantwortlich. Wir machen uns die fremden Inhalte nicht zu Eigen. Sofern wir Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten auf externen Websites erhalten, werden wir den Zugang zu diesen Seiten über unsere Homepage sperren. 
9.4. Die Arnezeder GmbH übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der kostenlos angebotenen Informationen. Für eventuell entstandene Schäden, die aufgrund der kostenlos angebotenen Informationen entstanden sind oder sein könnten, ist die Arnezeder GmbH nicht verantwortlich.

10. Verjährung
Für sämtliche Ansprüche des Käufers gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist. Abgesehen von der Dauer der Verjährungsfrist gelten bezüglich der Verjährung (zB hinsichtlich Beginn der Verjährungsfrist etc.) die gesetzlichen Regelungen.

11. Muster, gewerbliche Schutzrechte
Muster werden, soweit sie zum Wiederverkauf verwendbar sind, zum vollen Preise berechnet. Für vom Käufer beigebrachte Schnitte und Muster kann, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde oder es sich nicht um bereits geschützte Muster handelt, kein gewerblicher Rechtsschutz eingeräumt werden. Die Weitergabe und Verwendung der von uns entwickelten Schnitte bedarf unserer ausdrücklichen Genehmigung.

12. Warenzeichen
Wörter, die nach unserem Wissensstand eingetragene Warenzeichen darstellen, sind als solche gekennzeichnet. Es ist jedoch zu beachten, dass weder das Vorhandensein noch das Fehlen derartiger Kennzeichnungen die Rechtslage hinsichtlich eingetragener Warenzeichnen berührt.

13. Spezielle Pflicht des Lieferanten / Auftragnehmers bei Chemikalien, Gefahrstoffen in Bezug auf
GHS* (Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals)
CLP-Verordnung* (Classification, Labelling and Packaging)
REACH_Verordnung* (Registration, Evaluation, Restriction and Authorization of Chemicals)

* = immer in der jeweils gültigen Fassung und Ausgabe, sowie damit verbundener Rechtsvorschriften und Normen
13.1 Registrierung, Zulassung, Verpackung und Kennzeichnung von Chemikalien
Der Lieferant / Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Chemikalien, Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, entsprechend den vorher bezeichneten Vorschriften, zu registrieren, zuzulassen, zu verpacken, zu kennzeichnen und die damit vorgeschriebenen Dokumentationen an den Auftraggeber zu liefern.
13.2 Sicherheitsdatenblätter gemäß REACH-Verordnung
Die Lieferant / Auftragnehmer ist verpflichtet zur Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern (SDB) an den Auftraggeber. Diese Rechtsverpflichtung des Lieferanten / Auftragnehmers regelt, dass die diesbezüglichen Vorschriften der REACH-VO (insbesondere Art. 31 und Anhang II) und der CLP-VO Anwendung finden.
13.3 Sicherheitsdatenblätter des Lieferanten / Auftraggebers müssen dem Artikel 31 der REACH-VO (grundsätzlichen Anforderungen für Sicherheitsdatenblätter), und dem Artikel 31 REACH-VO - Anhang II (detailliert Ausführung und Angaben in den Sicherheitsdatenblättern) in der jeweils gültigen und aktuellen Fassung entsprechen.
13.4 Die Sicherheitsdatenblätter sind vom Lieferanten / Auftragnehmer iSd Artikel 31(8) REACH-VO auf Papier oder elektronisch und kostenlos dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen, und zwar spätestens an dem Tag, an dem der Stoff oder das Gemisch erstmals geliefert wird.
13.5 Betreffend die gesetzlich vorgeschriebene sofortigen Aktualisierung der EG-Sicherheitsdatenblätter, ist der Lieferant / Auftragnehmer iSd Artikel 31(9) REACH-VO verpflichtet, aktualisierte und rechtskonforme Sicherheitsdatenblätter dem Auftraggeber, für Stoffe oder Gemische die durch den Lieferanten / Auftragnehmer in den vorausgegangenen zwölf Monaten geliefert wurden, zur Verfügung zu stellen.
13.6 Für den Lieferanten / Auftragnehmer gelten, detaillierte Bestimmungen, zur Aktualisierung von Sicherheitsdatenblättern, im Sinne des Art. 31(9) REACH-VO. Diese Bestimmungen sind im Leitfaden der Europäischen Chemikalienagentur ECHA „Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern” und im Kapitel 3.8. REACH-VO „Pflicht zur Aktualisierung von Sicherheitsdatenblätter“, herunterladbar und durch den Lieferanten / Auftragnehmer anzuwenden.
13.7 Link - Leitlinien – ECHA betreffend Sicherheitsdatenblätter:
http://echa.europa.eu/de/support/guidance-on-reach-and-clp-implementation/guidance-in-a-nutshell
13.8 Im Kapitel 3.13. der RECH-VO wird der Art. 31(8) REACH-VO bezüglich der Lieferwege des Sicherheitsdatenblattes geregelt. Es ist zu beachten, dass der Wortlaut „wird zur Verfügung gestellt“ hier als positive Pflicht für den Lieferanten / Auftragnehmer verbindlich ist.
13.9 Das Sicherheitsdatenblatt (und alle erforderlichen Aktualisierungen) sind vom Lieferanten / Auftragnehmer an den Auftraggeber tatsächlich zu liefern und nicht nur passiv zur Verfügung zu halten.
13.10 Der Lieferanten / Auftragnehmer ist verpflichtet, das Sicherheitsdatenblatt dem Auftraggeber bspw. per Brief, Fax oder E-Mail aktiv zu übermitteln. Der Auftraggeber muss sich nicht um den Erhalt des Sicherheitsdatenblattes bzw. dessen aktualisierter Fassung kümmern.
13.11 Besonders besorgniserregende Stoffe [SVHC] (Substances of Very High Concern) REACH-Verordnung
Der Lieferant / Auftragnehmer verpflichtet sich den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu verständigen, wenn in den zu liefernden Stoffen, Gemischen, Produkten oder Gegenständen besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) gemäß Artikel 33 REACH-VO und der Kandidatenliste der ECHA in der jeweils gültigen (aktuellen) Fassung über den erlaubten Grenzwerten enthalten sind.
13.12 Zulassungspflichtige Stoffe (autorisierungspflichtige Stoffe) REACH-Verordnung
Der Lieferant / Auftragnehmer verpflichtet sich den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu verständigen, wenn in den zu liefernden Stoffen, Gemischen, Produkten oder Gegenständen Stoffe die gemäß Anhang XIV REACH-VO autorisierungspflichtig sind – enthalten sind (basierend auf Anhang XIV REACH-VO in der jeweils gültigen (aktuellen) Fassung.
13.13 Verbotene Stoffe und / oder Stoffe die Beschränkungen unterliegen REACH-Verordnung
Der Lieferant / Auftragnehmer verpflichtet sich den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu verständigen, wenn in den zu liefernden Stoffen, Gemischen, Produkten oder Gegenständen Stoffe die gemäß Anhang XVII der REACH-VO enthält, die in ihrer Verwendung beschränkt sind – enthalten sind (basierend auf Anhang XVII in der jeweils gültigen (aktuellen) Fassung.
13.14 Sonstige Rechtsverpflichtungen gemäß REACH-Verordnung für Lieferanten
Alle sonstigen Rechtsverpflichtungen (auch bei Erzeugnissen iSd REACH-Vo) sind analog den Bestimmungen der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) durchzuführen und anzuwenden. Details dazu sind auf http://echa.europa.eu/de/ abzurufen und durch den Lieferanten / Auftragnehmer zu prüfen.

14. Lieferungen von „Lithium – Batterien“
14.1 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN (UN 3480), LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (UN 3481), LITHIUM-METALL-BATTERIEN (UN 3090), LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder LITHIUM-METALLBATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (UN 3091) – unterliegen speziellen Gefahrguttransportvorschriften (ADR, IMDG-Code, RID, ADN, IATA usw.).
14.2 Nachweis der erfolgreichen Prüfungen gemäß UN Manual "Test and Criteria" Teil III, 38.3:
Der Lieferant verpflichtet sich, LITHIUM-IONEN-BATTERIEN und LITHIUM-METALL-BATTERIEN nach den jeweils aktuellen (UN Manual "Test and Criteria" Teil III, 38.3) von autorisierten Prüfanstalten prüfen zu lassen und die Prüfbescheinigungen der ARNEZDER GMBH unaufgefordert vorzulegen.
14.3 Ändern sich die Kriterien der Prüfvorschriften (aktuelle Ausgabe, Inhalte der Prüfvorschriften) hat der Lieferant unverzüglich die ARNEZDER GMBH auf diesen Umstand hinzuweisen, bzw. eine allfällige Nachprüfung dieser „Batterien“ zu veranlassen.
14.4 Der Lieferant ist verpflichtet jede einzelne Verkaufsverpackung, wie auch die Anlieferverpackung, im Sinne der Kennzeichnungsvorschriften des ADR (in der jeweils gültigen Fassung) zu kennzeichnen.
14.5 Sollte die Sondervorschrift 188 (Kapitel 3.3 des ADR) bei diesen Batterien zur Anwendung kommen, ist der Lieferant verpflichtet, jede einzelne Verkaufsverpackung dieser Batterien, mit den vorgeschriebenen Texten der Sondervorschrift 188 (Kapitel 3.3 des ADR) zu kennzeichnen.
14.6 Alle sonstigen technisch und rechtlich relevanten Vorschriften betreffend der im ersten Satz bezeichneten Batterien sind vom Lieferanten im vollen Umfang zu erfüllen, bzw. einzuhalten.

15. Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten Richtlinie EG- 2011/65/EU (RoHS 2)
Der Lieferant / Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftragnehmer nur Elektro- und Elektronikgeräte (gemäß Anhang I der Verordnung) zu liefern, die keine Stoffe gemäß Anhang II und Anhang III der Verordnung - über den erlaubten Grenzwerten enthalten. Der Lieferant / Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftragnehmer eine EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG im Sinne der Verordnung, für jedes Gerät bei der Lieferung mitzuliefern / vorzulegen.

16. Verpackung
16.1 Die Ware ist durch den Lieferanten / Auftragnehmer, ausgenommen Sondervorschreibungen, handelsüblich, zweckmäßig den gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR, GHS REACH-VO, CLP-VO, usw.) und einwandfrei zu verpacken, sowie im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften korrekt zu kennzeichnen.
16.2 Geht die Verpackung zu unseren Lasten, so sind nur die Selbstkosten in Rechnung zu stellen. Für die Rücksendung von Leihgebinden gelten die mit dem Lieferanten / Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen. Für Transportschäden, die auf mangelhafte Verpackung seitens des Auftragnehmers zurück zu führen sind, haftet der Auftragnehmer. Selbiges gilt für Folgeschäden.
16.3 Der Lieferant / Auftragnehmer verpflichtet sich, in diesen Bedingungen, die zu liefernden Waren so zu verpacken, dass eine größtmögliche Belastung der Umwelt vermieden wird, bzw. die Abfälle so weit wie möglich vermieden werden. Der Lieferant / Auftragnehmer garantiert, dass er alle Arten seiner Einwegverpackungen bei der Altstoff Recycling Austria AG [ARA] (oder einer vergleichbaren autorisierten Organisation) entpflichtet hat. Ansonsten ist der Lieferant / Auftragnehmer verpflichtet, die „Abfallverpackungen“ kostenlos und auf eigene Rechnung vom Auftraggeber zurückzunehmen.
16.4 Boykottliste der USA
Der Lieferant / Auftragnehmer versichert, dass weder er noch die von ihm mit der Durchführung der Beförderung beauftragten Personen auf der Boykottliste der USA gelistet sind. SDN-Listen (Specially destinated nationals and blocked persons):
http://www.ustreas.gov/offices/enforcement/ofac/sdn/index.html
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, stets dafür Sorge zu tragen, dass bei der Durchführung des Transportauftrages keine der auf der genannten Liste enthaltenden Personen oder Firmen beteiligt ist.

17. Versand von Chemikalien und gefährlichen Gütern durch den Lieferanten an die ARNEZEDER GmbH17.1 Fachkundiges Personal des Lieferanten / Auftragnehmers
Der Lieferant garantiert, dass er zum Thema „Gefahrgutbeförderung“ einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte für jeden zu bedienenden Verkehrsträger bestellt hat (Verkehrsträger Straße, Schiene, Binnenschifffahrt und Seeschifffahrt).
17.2 Für die Luftbeförderung gefährlicher Güter (auch im Vorlauf zum Auftraggeber) hat der Auftragnehmer zu sorgen, dass sein Personal und das Personal der von Ihm beauftragten Spediteuren und Güterbeförderer gemäß IATA-DGR in der jeweiligen Personalkategorie des IATA-DGR aktuell geschult ist. Schulung der jeweiligen Personalkategorie des IATA-DGR werden nur anerkannt, wenn diese durch eine IATA Accredited School oder durch ein IATA Authorised Training Center durchgeführt wurden.
17.3 Kosten der Anlieferung, Auswahl der Spediteure und deren Personal
Die Lieferung hat nach unseren und den gesetzlichen Versand- und Verkehrsvorschriften (z.B. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR, Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG, Österreich [alle in der jeweils gültigen Fassung]) zu erfolgen. 
17.4 Der Auftragnehmer hat die für uns günstigsten und die dem Warenwert angepasste Versandart zu wählen. Bei Einschaltung Dritter (Spediteure, Güterbeförderer, Frachtführer etc.) ist vom Lieferanten / Auftragnehmer die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und unserer Versandbedingungen sicherzustellen. 
17.5 Der Lieferant gewährleistet, dass nur Spediteure, Güterbeförderer und Frachtführer eingesetzt werden, die über entsprechende Gewerbeberechtigungen, zugelassene, ausgerüstete und entsprechend versicherte Fahrzeuge und geschultes und fachkundiges Lenkpersonal verfügen.
17.6 Mit der Bestellausführung zusammenhängende Nebenkosten, die nicht in Vereinbarungen geregelt sind, gehen zu Lasten des Lieferanten / Auftragnehmers.
17.7 Ladungssicherung ist Sache des Lieferanten / Auftragsnehmers und des Spediteurs. Das eingesetzte Fahr- und Lenkerpersonal muss über eine gültige Berufskraftfahrerqualifikation verfügen, welche einen entsprechenden Ausbildungskurs zum Thema „Ladungssicherheit“ beinhaltet. 
17.8 Der Lieferant / Auftragnehmer wird daher, wenn er einen Spediteur, Güterbeförderer oder Frachtführer einschaltet sicherstellen, das Kraftfahrzeug mit den notwendigen Ladungssicherungsmitteln wie Antirutschmatten, Gurte, etc. ausgerüstet ist, damit eine entsprechende Ladungssicherung vom Verlader und Fahrer im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen werden kann. 
17.9 Anlieferung von Chemikalien und gefährlichen Gütern durch den Lieferanten an die ARNEZDER GmbH
Ohne entsprechende Versandpapiere wird die Lieferung nicht als Auftragserfüllung übernommen bzw. weiter behandelt, sondern lagert auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers. Unsere Bestellnummer ist auf den Versandpapieren (Lieferscheine, Fracht- und Zollpapiere) anzugeben.
17.10 Bei der Beförderung von gefährlichen Güter im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR dürfen nur Fahrzeuge und Beförderungseinheiten für die Beförderung verwendet werden, wenn diese dafür zugelassen, ausgerüstet und entsprechend versichert sind. 
17.11 Die Beförderung von gefährlichen Gütern im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR, muss die Vorschriften der Kapitel 7.2, 7.3, 7.5 und 8.5 ADR berücksichtigen. Die Lenker / Fahrer müssen über einen gültigen Gefahrgutlenkerausweis verfügen, bzw. im Sinne des Kapitels 1.3 ADR in der jeweils gültigen Fassung unterwiesen sein. 
17.12 Der Lieferant / Auftragnehmer garantiert, dass die vorgeschriebene Betriebs- und Verkehrssicherheit der Beförderungseinheiten (Fahrzeuge) – im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften – vor Antritt jeder Fahrtbeförderung überprüft werden. Die Beteiligten im Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR, haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen.
17.13 Der Lieferant / Auftragnehmer hat sich zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter, nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR und den gemäß Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG - Österreich in Betracht kommenden Vorschriften, klassifiziert , den Vorschriften entsprechend verpackt, gekennzeichnet und zur Beförderung zugelassen sind und im Rahmen dieser Vorschriften befördert werden;
17.14 Der Lieferant / Auftragnehmer hat dem Beförderer (Spediteur) in Bezug auf die gefährlichen Güter, die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse usw.) zu liefern.
17.15 Die Reinigung der Fahrzeuge und Beförderungseinheiten ist Sache des Lieferanten / Auftragnehmers bzw. des beauftragten Spediteurs und werden von Firma ARNEZDER GMBH nicht übernommen. Der Auftragnehmer bzw. Spediteur verpflichtet sich, der Firma ARNEZDER GmbH auf Wunsch eine Auflistung sämtlicher zum Einsatz kommenden Beförderungseinheiten (Fahrzeugtyp, Kennzeichen, etc.) sowie die Daten der eingesetzten Gefahrgutlenker vor der Anlieferung zu übermitteln; bei Änderung betreffend der Fahrzeuge und der Lenker muss die Information unverzüglich erfolgen. Das gleiche gilt bei Subpartner, die im Auftrag des Lieferanten / Auftragnehmers eingesetzt werden. Die Basis für diese Verpflichtungen liegt im Kapitel 1.10 ADR.
17.16 Der Lieferant / Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Beförderer zu beauftragen, die über entsprechende, den Rechtsvorschriften entsprechende Konzessionen und auch über eine entsprechende Haftpflichtversicherung verfügen. Vom Lieferanten / Auftragnehmer sind die gesetzlichen Bestimmungen über Gefahrguttransporte einzuhalten und zu überprüfen. 
17.17 Bei der Anlieferung gefährlicher Güter, hat der Lieferant dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Lenkpersonal vor Antritt der Fahrt über die Besonderheiten der Ladung unterwiesen wird. Der Lieferant garantiert, nur Lenkerpersonal einzusetzen, das über einen gültigen Gefahrgutlenkerausweis gemäß Kapitel 8.2 ADR verfügt, bzw. bei nicht kennzeichnungspflichtigen Gefahrgutbeförderungen (Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR) gemäß Kapitel 1.3 ADR- aktuell unterwiesen ist.
17.18 Die Firma ARNEZDER GmbH ist berechtigt, von jedem Lenker einen amtlichen Lichtbildausweis sowie einen Gefahrgutlenkerausweis iSd ADR zu verlangen und gegebenenfalls eine Ablichtung zu erstellen (Rechtsbasis dazu ist das Kapitel 1.10 ADR). Gleichzeitig verpflichtet sich der Lieferant / Auftragnehmer nur Spediteure und Beförderungsunternehmen einzusetzen, deren Personal (Lenker) der deutschen Sprache in Wort und Schrift hinreichend mächtig sind, sodass diese Personen (Lenker, technisches Personal usw.) Anweisungen der Firma ARNEZDER GmbH betreffend den Vorschriften iSd des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR und dem Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG – Österreich, verstehen und auch umsetzen können. 
17.19 Das Lenkpersonal ist verpflichtet, bei jeder Anlieferung, sich entsprechend im Büro (Wareneingang) anzumelden und erst nach Aufforderung, Entladungen am entsprechend zugewiesenen Entladeort durchzuführen. Es ist dem Lenkpersonal strikt verboten, ohne vorherige Anmeldung, die Betriebsanlage (das Firmengelände und die Betriebsgebäude) alleine zu betreten. Zuwiderhandlungen werden mit einem lebenslangen Zutrittsverbot belegt. Kommt es zu Un- und Zwischenfällen am Betriebsgelände oder in den Gebäuden (Betriebsanlage) des Auftraggebers, ausgelöst durch eigenmächtige Betreten des Lenkpersonals, ohne vorherige Anmeldung (und Einweisung durch das Personal des Auftraggebers) haftet der Lieferant / Auftragnehmer sowie das Lenkpersonal für sämtliche Schäden und Ausfälle.
17.20 Der Lieferant garantiert, dass er zum Thema „Gefahrgutbeförderung“ einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte für jeden zu bedienenden Verkehrsträger bestellt hat (Verkehrsträger Straße, Schiene, Binnenschifffahrt und Seeschifffahrt).
17.21 Für die Luftbeförderung gefährlicher Güter (auch im Vorlauf zum Auftraggeber) hat der Auftragnehmer zu sorgen, dass sein Personal und das Personal der von Ihm beauftragten Spediteuren und Güterbeförderer gemäß IATA-DGR in der jeweiligen Personalkategorie des IATA-DGR aktuell geschult ist. Schulung der jeweiligen Personalkategorie des IATA-DGR werden nur anerkannt, wenn diese durch eine IATA Accredited School oder durch ein IATA Authorised Training Center durchgeführt wurden.

18. ARNEZEDER GMBH als Verkäufer oder Beisteller
18.1 Der jeweilige Kunde als Selbstabholer ist verpflichtet, die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nach ADR, Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBG beim Transport einzuhalten. Das gilt auch für den Letztverbraucher und Konsumenten, sofern diese von den Vorschriften teilweise oder gänzlich befreit sind. 
18.2 Der Kunde / Vertragspartner der ARNEZDER GmbH, bestätigt sohin bei Selbstabholung (an den Standorten der ARNEZDER GmbH), dass er als Kunde / Partner verpflichtet ist, selbsttätig die entsprechende Ladungssicherung gemäß den Rechtsvorschriften durchzuführen. 
18.3 Weiteres bestätigt er, dass er auch die entsprechenden Mittel zur Ladungssicherung, (z.B. Zurrmittel wie Gurte, Antirutschmatten etc.) verfügt, sodass die Ware ordentlich gesichert und verstaut werden kann. 
18.4 Der Kunde / Vertragspartner der ARNEZDER GmbH, als Selbstabholer ist verpflichtet, zur Ausstellung der Beförderungspapiere wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Er ist weiteres verpflichtet, auf Anforderung eine gültige Lenkerberechtigung zur Einsicht zu bringen, wobei die Firma ARNEZDER GmbH berechtigt ist, diese zu fotokopieren (Rechtsbasis: Kapitel 1.10 ADR – Allgemeine Vorschriften). Der Kunde oder Selbstabholer ist verpflichtet, die Anweisungen gemäß den übergebenen Vordrucken und Papieren einzuhalten, und keine Veränderungen vorzunehmen.
18.5 Die Firma ARNEZDER GmbH garantiert, dass sie die sie treffende Verpflichtungen gemäß ADR, ins besonders als Absender und Verlader einzuhalten. Der Kunde ist daher verpflichtet, die Anweisungen der Firma ARNEZDER GmbH Folge zu leisten. Personal von Spediteuren und Güterbeförderer, die im Auftrag von Kunden, Waren der Firma ARNEZDER GmbH abholt, muss jedenfalls ordnungsgemäß der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein. Die Firma ARNEZDER GmbH behält sich vor, an alkoholisierte oder sonstige beeinträchtigte Personen die Ausgabe von Waren zu verweigern. Die Ausgabe von Waren der Firma ARNEZDER GmbH kann auch bei fehlender Ausrüstung (z.B. Ladungssicherung, Gefahrgutbeförderungsgesetz usw.) verweigert werden.

19. Produkthaftung
Die Firma ARNEZDER GmbH verfügt über eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung. Die Firma ARNEZDER GmbH ist nicht Produzent und Hersteller der Waren, sondern ein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger IMPORTEUR und HÄNDLER Die Firma ARNEZDER GmbH wird nach Anzeige eines entsprechenden Mangels den Hersteller bzw. Produzent namhaft machen.

20. Gerichtsstand und Erfüllungsstandort
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche Verpflichtungen des Käufers uns gegenüber ist Wilhering. Auf das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Käufer ist österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss der Kollisionsnormen anzuwenden. Für alle eventuell aus oder im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Geschäft entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird die Zuständigkeit des sachlich und örtlich für Wilhering zuständigen Gerichtes vereinbart.

Linkliste zum Thema Chemikalien und Gefahrstoffe für Kunden und Lieferanten der ARNEZDER GmbH
ECHA (European Chemicals Agency) - eine Agentur der Europäischen Union http://echa.europa.eu/de/
REACH-Verordnung http://echa.europa.eu/de/regulations/reach
CLP-Verordnung http://echa.europa.eu/de/regulations/clp
Verordnung über Biozidprodukte http://echa.europa.eu/de/regulations/biocidal-products-regulation
Potenziell besorgniserregende Stoffe (SVHC) http://echa.europa.eu/de/addressing-chemicals-of-concern/substances-of-potential-concern
Stoffe der Kandidatenliste in Erzeugnissen http://echa.europa.eu/de/regulations/reach/candidate-list-substances-in-articles
Leitlinien der ECHA [unter folgendem Link, finden Sie Leitlinien zu den unten angeführten Themen]
http://echa.europa.eu/de/support/guidance-on-reach-and-clp-implementation/guidance-in-a-nutshell

  • - Nachgeschaltete Anwender
  • - Erstellung von Sicherheitsdatenblättern
  • - Leitlinien in Kürze - Gemeinsame Nutzung von Daten
  • - Leitlinien in Kürze Identifizierung und Bezeichnung von Stoffen gemäß REACH und CLP
  • - Leitlinien zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen
  • - Leitlinien in Kürze zur Registrierung
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